Gesamtvorsorgeanalyse

Ein Blick in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verrät Ihnen im:

§ 61

Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

Wir sind also per Gesetz verpflichtet, auf die Wünsche und Bedürfnisse unserer Kunden einzugehen und unseren Rat zu begründen.

Was liegt also näher, als dafür ein wissenschaftlich fundiertes Regelwerk zu nutzen, das uns ein Höchstmaß an Haftungssicherheit bei der Bedarfsanalyse liefert und Ihnen eine kompetente Beratung sichert.